Voraussetzungen

Personen mit Aufenthaltsgestattung / Duldung / Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte / Personen mit nationalem Abschiebungsverbot / und u.U. Menschen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ mit Registrierung vor dem 1.09.2015 können unter Voraussetzungen einen Freiwilligendienst machen.

  • Es wird eine Beschäftigungserlaubnis von der Ausländerbehörde benötigt. Es braucht i.d.R. keine Zustimmung der Agentur für Arbeit.
  • Das Mindestalter beträgt 18 Jahre (u.U. 16 Jahre).
  • Die Bereitschaft sich über einen längeren Zeitraum in Teilzeit oder Vollzeit zu engagieren.
  • Erste Deutschkenntnisse sind zum Teil erforderlich.
  • ggf. ein Führungszeugnis oder eine Selbstauskunft.

Beschäftigungserlaubnis

Die Voraussetzung für eine Beschäftigungserlaubnis ist, dass der Freiwillige sich seit mindestens 3 Monaten in Deutschland aufhält und nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung lebt.

Eine nähere Beratung zur Beantragung der Beschäftigungserlaubnis kann durch den FSJ-Träger erfolgen.

Checkliste

Bedingungen je nach Asylstatus.

  • Einstufung gemäß Aufenthaltstitel
  • Ein Freiwilligendienst ist ohne eine ausdrückliche Beschäftigungserlaubnis möglich.
  • Einstufung gemäß Aufenthaltstitel
  • Ein Freiwilligendienst ist ohne eine ausdrückliche Beschäftigungserlaubnis möglich.
  • Einstufung gemäß Aufenthaltstitel
  • Für einen Freiwilligendienst wird eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde benötigt.
  • Einstufung gemäß Aufenthaltstitel
  • Ein Freiwilligendienst ist ohne eine ausdrückliche Beschäftigungserlaubnis möglich.
  • Einstufung, wenn kein Aufenthaltstitel vorliegt
  • Für einen Freiwilligendienst wird eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde benötigt.
  • Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates einen Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben und dieser abgelehnt wurde.
  • Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
  • Asylsuchende Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, die verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen keiner Beschäftigung nachgehen. Die sogenannte AE-Wohnverpflichtung gilt für sechs Wochen und kann auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
  • Nach drei Monaten kann die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten werden und ein der Beginn eines Freiwilligendienstes ist möglich, sofern die Person nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung lebt.

Gemäß § 61 Asylgesetz darf einem Menschen aus einem „sicheren Herkunftsstaat“ (§ 29a Asylgesetzes und Anlage II zum Asylgesetz), der nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt hat, für die gesamte Dauer des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Wurde der Asylantrag vor dem 31.08.2015 gestellt und wird einer Erlaubnis zur Beschäftigung von der Ausländerbehörde zugestimmt, kann ein Freiwilligendienst absolviert werden.

Zu den sogenannten „Sicheren Herkunftsstaaten“ zählen derzeit:

Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien (Stand: 01/2020).

Wichtige Hinweise

  • Der Freiwilligendienst hat kein Einfluss auf den Aufenthaltsstatus, er stellt derzeit kein Grund für eine Verlängerung dar.
  • Bei einem Freiwilligendienst handelt es sich nicht um ein Beschäftigungsverhältnis. Für die Arbeit der Freiwilligen wird ein Taschengeld ausgezahlt, jedoch kein Gehalt.
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